Nach § 22 EWPBG bestehen unterschiedliche Meldepflichten, die der Letztverbraucher/das Unternehmen zu beachten hat:
- Mitteilung nach § 22 (1) EWPBG: Letztverbraucher, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen über 150.000 Euro in einem Monat liegt, sind verpflichtet dem Lieferanten bis zum 31.03.2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich, die anzuwendende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Letztverbraucher unverzüglich nach dem 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.05.2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG mitzuteilen.
- Mitteilung nach § 22 (2) EWPBG: Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers/Kunden (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungssumme von 2 Mio. Euro, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde sind weitere Angaben mitzuteilen, die im EWPBG näher beschrieben sind.
Um der Meldepflicht nachzukommen, verweisen wir auf die von PWC zur Verfügung gestellte Vorlage: PDF-Vorlage für die Erstellung einer Selbsterklärung. Grundsätzlich fallen ohne entsprechende Erklärung für uns alle Letztverbraucher/Kunden, die Unternehmen sind, in den Standard-Fall, nach dem eine Höchstgrenze von 2 Millionen Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 Euro möglich ist.