Soforthilfe für Wärmekunden
Informationen zur Soforthilfe für Wärmekunden im Dezember (Einmalzahlung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz)
Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
gern informieren wir Sie, wie wir mit der angekündigten Dezember-Entlastung für Wärmekundinnen und -kunden („Soforthilfe“) umgehen. Obwohl bereits lange in den Medien angekündigt, stehen erst jetzt die konkreten Details zur einmaligen Kostenübernahme für Ihren Abschlag für den Monat Dezember 2022 fest.
Die Soforthilfe geht auf das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz der Bundesregierung (ESWG) zurück und wird aus Bundesmitteln finanziert.
Trotz der Entlastungsmaßnahmen ist klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas am Markt zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Alle Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich darauf einstellen, dass Strom, Gas und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Auch jedes Grad weniger bei der Wohnraumheizung verbraucht sechs Prozent weniger Energie. Jede eingesparte Kilowattstunde schont zudem den eigenen Geldbeutel. Zahlreiche praktische Energiespartipps für den Alltag haben die Stadtwerke Münster für Sie zusammengestellt.
Wer erhält die Wärme-Soforthilfe im Dezember?
Fast alle Kunden mit einem Fernwärmevertrag bei der Westfälischen Fernwärme erhalten die Soforthilfe im Dezember. Dies schließt Vermietende ein, die ihren Mieterinnen und Mietern die Wärme zur Verfügung stellen und diese zentral abrechnen.
Lediglich Verbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh an ihrer Entnahmestelle verbrauchen, sowie zugelassene Krankenhäuser erhalten keine Dezember-Soforthilfe. Ausnahmen (und damit Anspruch auf die Soforthilfe) gibt es für Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, die
- Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
- die zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- die staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,
- die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungserbringer oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wie wird die Soforthilfe für Wärme berechnet?
Die Soforthilfe für Wärme beläuft sich in der Regel auf die Höhe des Septemberabschlags 2022 plus 20 Prozent. Dies ist der Fall, wenn der
Abschlagsplan auf 12 Fälligkeiten pro Jahr beruht.
Sofern der Abschlag im September nicht auf einem Abschlagsplan mit 12 Fälligkeiten beruht, wird anstelle des Abschlages aus September ein
rechnerischer Mittelwert angesetzt.
Beispielrechnung: Abschlagsplan mit 11 Abschlägen à 120 EUR
120*11/12 = 110 EUR
110 EUR + 20% = 110 EUR + 22 EUR
=132 Euro Entlastungsbetrag
Für Kundinnen und Kunden, die im September 2022 noch keinen Wärmeabschlag gezahlt haben, wird ein Durchschnittswert errechnet. Dieser wird
errechnet aus der Summe der Abschlagszahlungen im letzten Abrechnungszeitraum, geteilt durch die Anzahl der auf den Zeitraum entfallenden
Monate.
Wie erhalten Wärmekundinnen und -kunden die Soforthilfe?
Die meisten Haushalte und Betriebe erhalten die Soforthilfe automatisch. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen selbst nicht aktiv werden. Die Westfälische Fernwärme verzichtet im Dezember darauf, den Abschlag für Wärme abzubuchen.
Wer die Abschläge überweist, kann im Dezember auf den Wärmeanteil verzichten bzw. den Dauerauftrag für den Dezember entsprechend abändern. Eventuell zu viel gezahlte Beträge werden in der nächsten Jahresrechnung verrechnet.
Wie erhalten Mieterinnen und Mieter die Wärme-Soforthilfe?
Der Vorschlag der Bundesregierung sieht vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin, wie die Abrechnung in Ihrem Fall gehandhabt werden wird.
Hinweis zum Datenschutz/Datenverarbeitung
Im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 9 Abs. 5 EWSG werden an den Beauftragten personenbezogene Daten übermittelt. Dies stellt eine Verarbeitung dieser Daten im Sinne von Art. 3 DSGVO dar. Die Verarbeitung der Daten ist nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig, soweit die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Die Erforderlichkeit ist aufgrund der gesetzlichen Vorgabe im EWSG gegeben.
Die folgenden Kundendaten
- E-Mail,
- Telefon,
- Postanschrift
werden – soweit vorhanden – weitergeben an:
- PwC (PriceWaterhouseCooper) als Beauftragten der Bundesregierung für die Abwicklung der Ausgleichszahlung,
- an die Sparkasse Münsterland Ost als unsere Hausbank,
- an die kfw (Kreditanstalt für Wiederaufbau) als staatlich benannte Stelle für die Auszahlung der Soforthilfe.