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Wärmepreisbremse-gk2023-02-03T17:55:41+01:00

Wärme-Preisbremse

Was steckt genau hinter der Wärme-Preisbremse?

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.

Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 1.3.2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt.

Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 1.1.2023. Diese Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Grundlage für die Wärmepreisbremse ist das Gas- und Wärmepreisbremsengesetz.

Wer wird durch die Wärmepreisbremse entlastet?2023-02-03T17:31:42+01:00

11 EWPBG Für Kunden

    • mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh
    • unabhängig vom Verbrauch: wie Vermieter, WEG, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

wird der Preis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 bei 9,5 Cent/kWh (brutto) gedeckelt

14 EWPBG Für Kunden

    • Mit einem Jahresverbrauch ab 1.500.000 kWh
    • Die nicht bereits unter § 11 EWPBG fallen
    • Zugelassene Krankenhäuser
    • Dampfbasierter Wärme

wird der Preis für 70 % der Netzentnahme aus 2021 bei 7,5 Cent/kWh für Wärme bzw. 9 Cent/kWh für Dampfbezieher gedeckelt. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Nettowert, bei dem zusätzlich noch Netzentgelte, Steuern und Umlagen anfallen.

Ausgenommen sind Kunden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?2023-02-03T17:50:28+01:00

Für 70 % des Jahresverbrauchs 2021 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb der 7,5 Cent/kWh bzw. 9 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 30 % zahlen Sie den mit der Westfälischen Fernwärmeversorgung vereinbarten Preis.

Wann gelten die Regelungen der Wärmepreisbremse?2023-02-03T17:51:21+01:00

Die Wärmepreisbremse startet im Januar 2023, ist vorerst auf ein Jahr bis Ende Dezember 2023 begrenzt und kann bei Bedarf von der Bundesregierung bis Ende April 2023 verlängert werden.

Sollte ich jetzt weiter möglichst viel Energie einsparen?2023-02-03T17:52:04+01:00

Ja! Die Preisbremsen deckeln die Preise für einen Großteil des Energieverbrauchs und sorgen so schon für eine deutliche Kostenentlastung. Durch energiesparendes Verhalten können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten noch zusätzlich senken. Hilfreiche Tipps und Tricks rund ums Energiesparen hat unser Hauptlieferant, die Stadtwerke Münster, hier zusammengefasst.

Wie setzen wir die Wärmepreisbremse um?2023-02-03T17:52:31+01:00

Wärmekunden müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Westfälische Fernwärmeversorgung durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags. Wir werden die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Unsere Kunden werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.

Welche Pflichten haben Letztverbraucher, die Unternehmen sind?2023-02-03T17:53:08+01:00

Nach § 22 EWPBG bestehen unterschiedliche Meldepflichten, die der Letztverbraucher/das Unternehmen zu beachten hat:

  1. Mitteilung nach § 22 (1) EWPBG: Letztverbraucher, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen über 150.000 Euro in einem Monat liegt, sind verpflichtet dem Lieferanten bis zum 31.03.2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich, die anzuwendende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Letztverbraucher unverzüglich nach dem 31.12.2023 und spätestens bis zum 31.05.2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG mitzuteilen.
  1. Mitteilung nach § 22 (2) EWPBG: Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen eines Letztverbrauchers/Kunden (einschließlich verbundener Unternehmen) die Entlastungssumme von 2 Mio. Euro, ist dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde sind weitere Angaben mitzuteilen, die im EWPBG näher beschrieben sind.

Um der Meldepflicht nachzukommen, verweisen wir auf die von PWC zur Verfügung gestellte Vorlage: PDF-Vorlage für die Erstellung einer Selbsterklärung. Grundsätzlich fallen ohne entsprechende Erklärung für uns alle Letztverbraucher/Kunden, die Unternehmen sind, in den Standard-Fall, nach dem eine Höchstgrenze von 2 Millionen Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 Euro möglich ist.

Gibt es Grenzen bei der Entlastung?2023-02-03T17:53:48+01:00
  • Ja, für Letztverbraucher/Kunden, die Unternehmen sind, gelten gewisse Höchstgrenzen, die sich nach unterschiedlichen Kategorien richten. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dabei drei verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Höchstgrenzen definiert:
    • Gruppe 1: Besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen
    • Gruppe 2: Sonstige Kunden
    • Gruppe 3: Besondere Fälle

Je nach Gruppe bestehen bestimmte Nachweis- und Mitteilungspflichten. Weiteres erfahren Sie auf der Informationsseite des BMWK.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Einzelfallbewertungen hinsichtlich individueller Ansprüche und Berechtigungen vornehmen können. Auskünfte zu individuellen Entlastungsansprüchen nach den Preisbremse-Gesetzen berühren mitunter sehr individuelle rechtliche Fragen. Rechtsberatungen können und dürfen wir als Energieversorger laut Rechtsdienstleistungsgesetz nicht vornehmen. Unabhängig davon hängt die Frage, ob ein Entlastungsanspruch nach den Preisbremse-Gesetzen besteht und welche kundenseitigen Mitteilungspflichten zu erfüllen sind, von vielen Einzelfragen und Details ab. Bei einer Klärung kann ggf. Ihr Steuerberater oder – bei Unternehmen und Betrieben – Ihre zuständige Kammer oder Verband behilflich sein. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir zu den Preisbremsen keine individuellen Beratungen oder Hilfestellung geben können.

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