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Wärmepreisbremse2023-02-03T17:55:58+01:00

Wärme-Preisbremse

Was steckt genau hinter der Wärme-Preisbremse?

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.

Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 1.3.2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt.

Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 1.1.2023. Diese Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Grundlage für die Wärmepreisbremse ist das Gas- und Wärmepreisbremsengesetz.

Wer wird durch die Wärmepreisbremse entlastet?2023-02-03T17:47:20+01:00

11 EWPBG Für Kunden

    • mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh
    • unabhängig vom Verbrauch: wie Vermieter, WEG, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

wird der Preis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 bei 9,5 Cent/kWh (brutto) gedeckelt

14 EWPBG Für Kunden

    • Mit einem Jahresverbrauch ab 1.500.000 kWh
    • Die nicht bereits unter § 11 EWPBG fallen
    • Zugelassene Krankenhäuser
    • Mit dampfbasierter Wärme

wird der Preis für 70 % der Netzentnahme aus 2021 bei 7,5 Cent/kWh für Wärme bzw. 9 Cent/kWh für Dampfbezieher gedeckelt. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Nettowert, bei dem zusätzlich noch Netzentgelte, Steuern und Umlagen anfallen.

Ausgenommen sind Kunden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?2023-02-03T17:47:45+01:00

Für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb der 9,5 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit der Westfälischen Fernwärmeversorgung vereinbarten Preis.

Wie berechnet sich der monatliche Entlastungsbetrag?2023-02-03T17:48:14+01:00

(Arbeitspreis Energie – 9,5 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 Stand September / 100 / 12

Wann gelten die Regelungen der Wärmepreisbremse?2023-02-03T17:48:38+01:00

Die Wärmepreisbremse startet im März 2023 und gilt dann rückwirkend zum Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Wärmepreisbremse auf ein Jahr bis Ende Dezember 2023 begrenzt und kann bei Bedarf von der Bundesregierung bis Ende April 2023 verlängert werden.

Wer finanziert die Wärmepreisbremse?2023-02-03T17:48:59+01:00

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Sollte ich jetzt weiter möglichst viel Energie einsparen?2023-02-03T17:49:38+01:00

Ja! Die Preisbremsen deckeln die Preise für einen Großteil des Energieverbrauchs und sorgen so schon für eine deutliche Kostenentlastung. Durch energiesparendes Verhalten können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten noch zusätzlich senken. Hilfreiche Tipps und Tricks rund ums Energiesparen hat unser Hauptlieferant, die Stadtwerke Münster, hier zusammengefasst.

Wie setzen wir die Wärmepreisbremse um?2023-02-03T17:49:58+01:00

Wärmekunden müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Westfälische Fernwärmeversorgung durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags. Wir werden die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Unsere Kunden werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.

Wie berechnet sich der monatliche Entlastungsbetrag?2023-02-03T17:50:51+01:00

(Arbeitspreis Energie – 7,5 ct/kWh) x 0,7 x Ist-Jahresverbrauch 2021 / 100 / 12

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